Deutscher Apothekertag

27.09. bis 29.09.2023

Hier wurden die Weichen gestellt

Auf dem Deutschen Apothekertag 2023 wurden die politischen Weichen für die Zukunft besprochen. Er ist der zentrale politische Termin für die Apothekerschaft in Deutschland.
Hier wurden gesetzliche Rahmenbedingungen für den Apothekenmarkt ebenso diskutiert wie das Berufsbild von Apothekerinnen und Apothekern. Im Rahmen des Deutschen Apothekertages fand die Hauptversammlung der Apothekerinnen und Apotheker statt.

Eröffnung

Mittwoch, 27. September 2023 – 13:00 Uhr bis ca. 15:30 Uhr

Begrüßung: Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
Lagebericht:: Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
Grußwort (online): Prof. Dr. Karl Lauterbach
Bundesminister für Gesundheit

HAUPTVERSAMMLUNG DER DEUTSCHEN APOTHEKERINNEN UND APOTHEKER

CCD Congress Center Düsseldorf, Stadthalle, Saal XY, 40474 Düsseldorf

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird hiermit eine Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker vom 27. bis 29. September 2023 in Düsseldorf einberufen.

Plenarsitzung

Mittwoch, 27. September 2023, 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr
1. Eröffnung
Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
2. Bericht des Hauptgeschäftsführers
der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern - Bundesapothekerkammer und des Deutschen Apothekerverbandes e. V.
Dr. Sebastian Schmitz
3. Diskussion des Geschäftsberichts
4. Antragsberatung
Donnerstag, 28. September 2023, 09:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr
5. Antragsberatung
Mittagspause – 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr
6. Themenforum: „Lehren aus ARMIN: Erfolgsfaktoren für pharmazeutische Dienstleistungen“
7. Antragsberatung
Freitag, 29. September 2023, 09:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr
8. Antragsberatung
9. Politische Diskussionsrunde mit Vertretern der Bundestagsfraktionen (angefragt)
Mittagspause – 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr
10. Antragsberatung

Zutritt zur Hauptversammlung haben Mitglieder der der ABDA angeschlossenen Organisationen und alle Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Teilnehmerkarte sind, die zum Eintritt berechtigt, sowie eingeladene Gäste.
Die Teilnehmerkarten können kostenfrei ab dem 1. August 2023 unter www.deutscher-apothekertag.de angefordert werden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass im Rahmen der Hauptversammlung Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden.

Zur Abstimmung in der Hauptversammlung sind die Delegierten der Kammerbezirke berechtigt, die nach der Satzung der ABDA zu bestellen sind.

Anträge zu einzelnen Verhandlungsgegenständen der Tagesordnung müssen bis spätestens 6. Juli 2023 bei der ABDA eingehen.

Auszug aus der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022:

§2
(1) Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung können bis zu 14 Tagen nach deren Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingebracht werden von der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedsorganisationen oder von mindestens fünf Delegierten der Hauptversammlung.
(2) Rechtzeitig gestellte Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung, die vom Geschäftsführenden Vorstand nicht übernommen werden, können mit einfacher Mehrheit der Delegierten in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei besonderer Dringlichkeit, die vom Antragsteller zu begründen ist, können Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, aufgenommen werden, wenn die Hauptversammlung dem mit ¾-Mehrheit zustimmt. Antragsberechtigt sind der Geschäftsführende Vorstand, die Mitgliedsorganisationen sowie mindestens fünf Delegierte der Hauptversammlung. Alle Anträge zur Tagesordnung müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident schlägt nach Annahme eines solchen Antrags die Einreihung in die Tagesordnung vor.

§3
Alle Anträge gemäß § 2 müssen dem Vorsitzenden in Textform (§ 126b BGB) zugeleitet werden. Für Anträge gemäß § 2 Abs. 3, 5 und 6 sollen die Formvorgaben beachtet werden, die seitens der Geschäftsstelle der ABDA rechtzeitig mit der Mitteilung der Antragsfrist und der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen bekanntgegeben werden. Anträge gemäß § 2 Abs. 3 müssen entweder an die Postanschrift der ABDA oder per Telefax bzw. per E-Mail an Adressen übersandt werden, die seitens der Geschäftsstelle der ABDA gemäß Satz 2 bekanntgegeben werden.

Berlin, 22. Juni 2023
ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
Gabriele R. Overwiening