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Deutscher Apothekertag

9. bis 11. Oktober 2024 Messe München, Halle C6, Eingang Ost, 81823 München


ERÖFFNUNG

Mittwoch, 9. Oktober 2024 – 13:00 Uhr bis ca. 15:30 Uhr

Begrüßung:

Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.

Lagebericht:

Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.

Grußwort:

Judith Gerlach
Bayerische Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention

Grußwort:

Prof. Dr. Karl Lauterbach
Bundesminister für Gesundheit

HAUPTVERSAMMLUNG DER DEUTSCHEN APOTHEKERINNEN UND APOTHEKER

Messe München, Halle C6, Eingang Ost, 81823 München

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird hiermit eine Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker vom 9. bis 11. Oktober 2024 in München einberufen.

Plenarsitzung

Mittwoch, 9. Oktober 2024, 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr

1.

Eröffnung
Gabriele R. Overwiening
Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.

2.

Bericht des Hauptgeschäftsführers
der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.,
der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern - Bundesapothekerkammer und des Deutschen Apothekerverbandes e. V.
Dr. Sebastian Schmitz

3.

Diskussion des Geschäftsberichts

4.

Antragsberatung

Donnerstag, 10. Oktober 2024, 09:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr

5.

Antragsberatung

0.

Mittagspause
12:00 Uhr bis 14:00 Uhr

6.

Themenforum:
Präventionsleistungen in der Apotheke vor Ort: Interprofessionelle Zusammenarbeit

7.

Antragsberatung

Freitag, 11. Oktober 2024, 09:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr

8.

Antragsberatung

0.

Mittagspause
12:00 Uhr bis 14:00 Uhr

9.

Antragsberatung

Zutritt zur Hauptversammlung haben Mitglieder der der ABDA angeschlossenen Organisationen und alle Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Teilnehmerkarte sind, die zum Eintritt berechtigt, sowie eingeladene Gäste. Die Teilnehmerkarten können kostenfrei ab dem 5. August 2024 über das Internet unter www.deutscher-apothekertag.de angefordert werden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass im Rahmen der Hauptversammlung vor Ort Bild- und Tonauf-nahmen gemacht werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter https://www.abda.de/datenschutz/ .

Zur Abstimmung in der Hauptversammlung sind die Delegierten der Kammerbezirke berechtigt, die nach der Satzung der ABDA zu bestellen sind.

Anträge zu einzelnen Verhandlungsgegenständen der Tagesordnung müssen bis spätestens 17. Juli 2024 bei der ABDA eingehen.

Auszug aus der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022:

§ 2

(1)

Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung können bis zu 14 Tagen nach deren Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingebracht werden von der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedsorganisationen oder von mindestens fünf Delegierten der Hauptversammlung.

(2)

Rechtzeitig gestellte Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung, die vom Geschäftsführenden Vorstand nicht übernommen werden, können mit einfacher Mehrheit der Delegierten in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei besonderer Dringlichkeit, die vom Antragsteller zu begründen ist, können Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, aufgenommen werden, wenn die Hauptversammlung dem mit ¾-Mehrheit zustimmt. Antragsberechtigt sind der Geschäftsführende Vorstand, die Mitgliedsorganisationen sowie mindestens fünf Delegierte der Hauptversammlung. Alle Anträge zur Tagesordnung müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident schlägt nach Annahme eines solchen Antrags die Einreihung in die Tagesordnung vor.

§ 3

Alle Anträge gemäß § 2 müssen dem Vorsitzenden in Textform (§ 126b BGB) zugeleitet werden. Für Anträge gemäß § 2 Abs. 3, 5 und 6 sollen die Formvorgaben beachtet werden, die seitens der Geschäftsstelle der ABDA rechtzeitig mit der Mitteilung der Antragsfrist und der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen bekanntgegeben werden. Anträge gemäß § 2 Abs. 3 müssen entweder an die Postanschrift der ABDA oder per Telefax bzw. per E-Mail an Adressen übersandt werden, die seitens der Geschäftsstelle der ABDA gemäß Satz 2 bekanntgegeben werden.

Berlin, 4. Juli 2024
ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
Gabriele R. Overwiening